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Steinbach gegen Westerwelle: Wer bestimmt den Stiftungsrat?

Hin und her geht es schon seit einiger Zeit bei der Stiftung “Flucht, Vertreibung, Versöhnung”. Vor allem mit der Versöhnung will es nicht recht klappen. Der Bund der Vertriebenen e.V. (BdV) möchte seine Präsidentin, Erika Steinbach, gerne in den Stiftungsrat entsenden, der neue Außenminister Westerwelle ist – wie sein Amtsvorgängerdagegen, die Kanzlerin hält sich bedeckt. Grund ist die Unbeliebtheit Steinbachs in Polen, die man z.B. an diesem Zeitungstitel ablesen kann.

Bis auf Weiteres ist der Sitz im Stiftungsrat – als einziger – unbesetzt. Nun hat Frau Steinbach erklärt, sie würde eventuell auf den Sitz verzichten, wenn die Regierung Zugeständnisse macht: Mehr Sitze für den BdV als bislang drei; keine Einflussnahme der Bundesregierung auf die Sitzvergabe in Zukunft; Herauslösung der Stiftung aus der Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums; mehr Ausstellungsfläche; Übertragung von Archivbeständen auf die Stiftung. Ob das klappt? Mal sehen.

Die Öffentlichkeit geht in der Diskussion größtenteils davon aus, dass dem Bund ein “Vetorecht” bei der Bestellung des Stiftungsrates zusteht. Zu Recht?

Vetorecht der Bundesregierung?

Rechtsgrundlage für die Besetzung des Stiftungsrates ist § 19 DHMG: Verschiedene Stellen benennen insgesamt 13 Mitglieder, der BdV drei von ihnen (§ 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DHMG); jedes Mitglied braucht einen Stellvertreter. Anschließend (Abs. 3) kommt die Bundesregierung ins Spiel:

“Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch die Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt.”

Benannt, bestellt: Es fällt schwer, aus diesen Vorschriften ein “Vetorecht” der Bundesregierung herauszulesen. So heißt es ausdrücklich, dass die benannten Mitglieder bestellt werden. Nicht: bestellt werden sollen. Oder können. Ein eigener Entscheidungsspielraum der Bundesregierung ist nicht zu erkennen. Auch an den Begriffen lässt es sich nicht festmachen: “Benennung” muss nicht unbedingt ein bl0ßes Vorschlagsrecht, sondern kann auch ein tatsächliches Auswahlrecht bedeuten, vgl. z.B. § 8 FFG, § 8 HIVHG, § 1 SchStV. Die Bestellung durch die Bundesregierung ist damit keineswegs überflüssig, sondern dient – so könnte man argumentieren – der Rechtsaufsicht, die dem Bund, genauer:  dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zusteht (§ 10 Abs. 1 DHMG).

Aus Systematik und Zweck lässt sich ein Vetorecht nicht herleiten. Angenommen, es gäbe ein Vetorecht; dann fehlte es an Verfahrensregeln für “nach dem Veto”: Benennt der BdV (oder wer auch immer) dann eine andere Person? Darf die Bundesregierung irgendwen bestellen? Oder rückt der Vertreter nach? Zudem werden gesellschaftliche Gruppen ja gerade deshalb beteiligt, weil man ihnen ein Mitspracherecht einräumen will. Durch ein vorbehaltenes Vetorecht wäre diese Beteiligung nur im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu erreichen. Hätte man dies gewollt, hätte man den Wortlaut eindeutiger fassen müssen, die Staatspraxis sieht ein solches Einvernehmen jedenfalls nicht grundsätzlich vor (vgl. § 31 DWG), und wenn doch, wird es eindeutig formuliert (vgl. § 21 Abs. 3 u. 4 ZDF-StV).

Gesetzgebungsverfahren

Auch das Gesetzgebungsverfahren enthält keinen eindeutigen Hinweis auf ein Vetorecht. Im Gesetzentwurf heißt es:

“Absatz 3 regelt die zweite Stufe – die Bestellung – für eine Mitgliedschaft im Stiftungsrat. Die Zweistufigkeit der Benennung und Bestellung trägt der gesellschaftspolitischen Bedeutung der unselbständigen Stiftung Rechnung.” (S. 11)

Dies könnte ein Hinweis auf ein Mitspracherecht der Bundesregierung sein; er ist allerdings sehr vage ausgefallen, wohl aus politischen Gründen. Man kennt das aus Koalitionsverträgen. Wenn es einen “Willen des Gesetzgebers” gab, dann kommt er in dieser Formulierung nicht so deutlich zum Ausdruck, dass es gerechtfertigt wäre, vom eindeutigen Wortlaut abzuweichen.

Die – zu Protokoll gegebenen, nicht gehaltenen – Reden im Bundestag enthielten viele schöne Worte, wurden aber nicht konkreter (Pl-Pr. 16/193, S. 20942 ff.):

“[W]as [...] die Besetzung des Stiftungsrates angeht, gehe ich davon aus, dass der BDV im Sinne von Verständigung und Versöhnung einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten wird.” (Wolfgang Börnsen, MdB-CDU)

Bestellt und nicht ausgewählt

Nach alledem lässt sich gut vertreten, dass der BdV ein – einklagbares – Recht besitzt, alleine über seine Vertreter im Stiftungsrat zu entscheiden, und dass der Bundesregierung kein Vetorecht zusteht. Die Vertreter werden von der Bundesregierung bestellt und nicht ausgewählt. Beim BdV weiß man das auch. Noch zu Zeiten der großen Koalition sprach man von einem “originären Besetzungsrecht” und erklärte:

“Um so erstaunlicher ist es nun, dass sich heute SPD-Politiker von Rang weigern das Recht des BdV, drei Vertreter für den Stiftungsrat der Bundesstiftung frei zu benennen, umzusetzen. Sie verhalten sich damit gegen den Inhalt des Gesetzes, der ein solches Einspruchsrecht nicht vorsieht und machen eine Beschlussfassung der Bundesregierung unmöglich.”

Aber wie das so ist mit der Androhung des Rechtsweges: Sie verbaut die einvernehmliche Lösung. Was brächte schon eine Klage? Jedenfalls keine Versöhnung.

Nachtrag, 15.01.: Steinbach droht mit rechtlichen Schritten (FR).

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